Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 270
12.1. Allgemeines
Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem Dienstnehmer
in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen (i.d.R. Jahr für Jahr)
oder auch nur einmalig
ausgezahlt werden.
Beispiele dafür sind:
die Urlaubsbeihilfe (Urlaubsgeld, -zuschuss),
die Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld, -zuschuss),
das Bilanzgeld,
das Jubiläumsgeld,
die Prämie für einen Verbesserungsvorschlag,
die Urlaubsabgeltung (→ 14.2.10.),
die Abfertigung (→ 17.2.3.),
die Qualitätsprämie für Lehrlinge (→ 4.2.1.3.)
u.a.m.
Die unterschiedlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen erfordern es, dass in diesem Teil nur die zumindest jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration und Bilanzgeld) behandelt werden.
12.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
12.2.1. Anspruch, Höhe und Fälligkeit
Anspruch, Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen richten sich nach
Gesetzen,
Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen,
Einzeldienstverträgen oder nach
freiwilligen Regelungen.
Am häufigsten sind Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen geregelt.
Die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration betragen i.d.R. je ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn pro Kalenderjahr.
S. 27112.2.2. Aliquotierung der Sonderzahlungen
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