Personalverrechnung im Baugewerbe
4. Aufl. 2016
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S. 16
4.1. Allgemeines
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer für den Dienstgeber
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
Dienste leistet.
Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
persönliche Arbeitspflicht, unter Weisung des Dienstgebers (über Arbeitszeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsort) besteht.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn
der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt.
4.2. Arten der Dienstverhältnisse
4.2.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung
4.2.1.1. Angestellte
Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie
im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder eines diesem Gleichgestellten
vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt ist.
Das AngG definiert die Tätigkeitsbezeichnungen nicht. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass darunter Dienste zu verstehen sind, die
eine gewisse kaufmännische Ausbildung verlangen (= kaufmännische Dienste);
entsprechende Vorkenntnisse und Schulung verlangen (= höhere, nicht kaufmännische Dienste, z.B. die Tätigkeit eines Werkmeisters, Schichtführers,...