Grafeneder

Personalverrechnung im Baugewerbe

4. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3034-2

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Personalverrechnung im Baugewerbe (4. Auflage)

S. 16

4.1. Allgemeines

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer für den Dienstgeber

  • in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit

  • Dienste leistet.

Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn

  • persönliche Arbeitspflicht, unter Weisung des Dienstgebers (über Arbeitszeit, Arbeitsverhalten und Arbeitsort) besteht.

Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn

  • der Dienstnehmer über keine eigenen Betriebsmittel verfügt.

4.2. Arten der Dienstverhältnisse

4.2.1. Unterscheidung der Dienstverhältnisse nach der Art der Verwendung

4.2.1.1. Angestellte

Das Dienstverhältnis von Angestellten ist im Angestelltengesetz geregelt. Danach gilt eine Person dann als Angestellter, wenn sie

  • im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns oder eines diesem Gleichgestellten

  • vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt ist.

Das AngG definiert die Tätigkeitsbezeichnungen nicht. Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass darunter Dienste zu verstehen sind, die

  • eine gewisse kaufmännische Ausbildung verlangen (= kaufmännische Dienste);

  • entsprechende Vorkenntnisse und Schulung verlangen (= höhere, nicht kaufmännische Dienste, z.B. die Tätigkeit eines Werkmeisters, Schichtführers,...

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