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Behandlung von Ausschüttungen einer ehemaligen Kapitalgesellschaft nach Einstufung als AIF
Entscheidung: Ro 2021/15/0003 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 186 InvFG 2011; § 18 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH war an einer AG beteiligt, die mit Bescheid der FMA ab als Alternativer Investmentfonds (AIF) eingestuft wurde. Die GmbH erhielt im Februar 2014 eine Ausschüttung von dieser AG (KESt wurde einbehalten), die aus deren thesaurierten Gewinnen aus Perioden vor der Einstufung als AIF stammte. Die GmbH behandelte diese Ausschüttung als steuerfreien Beteiligungsertrag, weil trotz Einstufung der AG als AIF ausschüttungsgleiche Erträge erstmals sieben Monate nach Ende des (ersten) Fondsgeschäftsjahres, somit am , angesetzt werden könnten. Das Finanzamt behandelte die Ausschüttung als steuerpflichtigen Fondsertrag.
Das BFG wies die Beschwerde ab.
Rechtliche Beurteilung: Strittig ist im Revisionsfall (nur) die steuerliche Qualifikation der im Februar 2014 erfolgten Gewinnausschüttung der AG, die mit Bescheid der FMA ab als AIF eingestuft wurde, auf Ebene der revisionswerbenden GmbH als Empfängerin dieser Ausschüttung.
Die Grundregel für die steuerliche Behandlung von Einkünften eines Kapitalanlagefonds sowie eines AIF iSd AIFMG (ausgeno...