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USt: Keine Differenzbesteuerung bei getrennten Hauptleistungen
Lag der Verkaufspreis von „Wörthersee-Booten“ um 200.000 Euro bis 270.000 Euro über dem Verkehrswert vergleichbarer Boote, die nicht zur Benutzung am Wörthersee zugelassen waren, und ist dieser höhere Verkaufspreis nur durch die gleichzeitige Ermöglichung der Erlangung einer Wörthersee-Zulassung durch den Veräußerer für den Erwerber erklärbar, ist von zwei getrennten Hauptleistungen auszugehen und bleibt daher für eine Anwendung der Differenzbesteuerung auf den Gesamtpreis kein Raum. – (§ 24 Abs 1 UStG 1994), (Abweisung)
( Ro 2017/15/0043)