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GrESt: Erlöschen des Baurechts durch Zeitablauf
Ein Erlöschen des Baurechts mit Zeitablauf stellt jedenfalls kein „Rückgängigmachen“ der Leistung „Einräumung des Baurechts“ dar. Damit ist der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht erfüllt. – (§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
( Ro 2018/16/0007)