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BAO: Hauptwohnsitz
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Sinne der BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der Hauptwohnsitzmeldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen. – (§ 30 Abs 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2018/15/0111)