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Allgemeines zur Beilage E 1a-K
Wann muss die Beilage E 1a-K verwendet werden?
Die Beilage E 1a-K ist zu verwenden, wenn der Betriebsgewinn ausschließlich durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt wird. Es ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 2 auszufüllen.
Sollte der durch Kleinunternehmerpauschalierung ermittelte Gewinn ausnahmsweise nicht das gesamte steuerliche Ergebnis des Betriebs erfassen, weil zB zusätzlich ein Veräußerungsgewinn/-verlust und/oder ein Übergangsgewinn/-verlust zu erfassen ist, ist die Beilage E 1a zu verwenden. Das Betriebsausgabenpauschale ist dann in Kennzahl 9259 zu erfassen (siehe Anmerkung BK31, Seite 244).
Wann kann die Beilage E 1a-K verwendet werden?
Die Beilage E 1a-K ist eine Komprimierung der Beilage E 1a. Sie enthält wesentlich weniger Kennzahlen als die Beilage E 1a. In der Kennzahl 9090 („Übrige Betriebseinnahmen“) bzw in der Kennzahl 9230 („Übrige Betriebsausgaben“) sind alle Beträge zu erfassen, die nicht den jeweils zuvor angeführten Kennzahlen zuzuordnen sind.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Verwendung dieser Beilage vorliegen:
Der Gewinn des Betriebs wird durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung (ausgenommen land- und forstwirtschaftlich...