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Gesetze, Verordnungen
In § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG wird klargestellt, dass der Ausschluss vom Pendlerpauschale nur gilt, wenn dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird. Nicht umfasst sind Fahrräder und Elektrofahrräder.
Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu unterstützen, wird dem Arbeitgeber durch die Änderung in § 26 Z 5 EStG die Möglichkeit eingeräumt, seinen Arbeitnehmern ein Ticket für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von der Ticketart (Klimaticket, Netzkarten, Streckenkarten etc) zur Verfügung zu stellen. Die Reichweite des Tickets muss nicht mit der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte begrenzt sein, sie muss aber jedenfalls auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen. Die Tickets müssen für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten, daher sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht begünstigt. Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme möglich; eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt. Die Neuregelung ist für Lohnzahlungszeiträume ab Juli 2021 und für Ticketkäufe ab anwendbar.
Literatur...