Kryptowährungen und Blockchains
1. Aufl. 2019
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S. 16326. Kryptowährungen im Aufsichtsrecht
26.1. Unterliegen Kryptowährungen der Regulierung oder der Aufsicht der FMA?
Grundsätzlich unterliegen Kryptowährungen in Österreich derzeit weder der Regulierung noch der Aufsicht der FMA. Je nach Geschäftsmodell können aber einzelne Konzessionstatbestände trotzdem relevant sein.
26.2. Stellen Kryptowährungen E-Geld dar?
Nach § 1 E-GeldG versteht man unter E-Geld jeden elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen. Bei Kryptowährungen gibt es keine Forderung gegenüber einem Emittenten; somit liegt kein E-Geld vor: Der erfolgreiche Miner, der es schafft, einen Block (→ 1.6) an die Blockchain anzuhängen (→ 6.8), kann nicht als Emittent angesehen werden, und selbst wenn man das Vorliegen eines Emittenten bejahen würde, fehlte es an einer Forderung (→ 3.8).
26.3. Ist der Betrieb einer Exchange konzessionspflichtig?
Nach der FMA ist der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft iSd § 1 Abs 1 BWG. Kryptowährungen sind nicht Geld, somit ist insbe...