Kryptowährungen und Blockchains
1. Aufl. 2019
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S. 16125. Kryptowährungen im Datenschutzrecht
25.1. Gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die Blockchain?
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) bezweckt den umfassenden Schutz personenbezogener Daten. Demgegenüber basiert die Blockchain (→ 1.7) auf Transparenz (→ 5.11). Daraus ergibt sich ein gewisses Spannungsverhältnis.
Blockchains können grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen, idR liegt nämlich eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Erwägungsgrund 26 der Datenschutz-Grundverordnung besagt diesbezüglich, dass die Grundsätze des Datenschutzes für alle Informationen gelten sollten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden...