Kryptowährungen und Blockchains
1. Aufl. 2019
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S. 16024. Kryptowährungen im Gewerberecht
24.1. Sind Kryptowährungen eine Handelsware iSd GewO?
Nach einer parlamentarischen Anfragebeantwortung ist
eine Handelsware […] durch das Vorhandensein eines Gebrauchsnutzens charakterisiert. Das bedeutet, dass sie primär anderen Zwecken als dem Eintausch gegen eine andere Ware dient, womit der Nutzen im Gegenstand selbst liegt und nicht in dessen Eintausch. Anders ist dies bei Zahlungsmitteln, die primär dem Austausch gegen eine Ware dienen und damit keine Handelsware darstellen. Bitcoins besitzen offensichtlich den spezifisch für eine Währung bzw ein Zahlungsmittel charakteristischen Austauschzweck, hingegen fehlt ihnen jeder eigene Gebrauchsnutzen im oben beschriebenen Sinn.
Somit sollten Kryptowährungen keine Handelsware iSd GewO sein.
24.2. Fällt der Handel mit Kryptowährungen unter die GewO?
Nach der GewO ist das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ ein freies Gewerbe, sodass idR zur Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Nach der oben erwähnten parlamentarischen Anfragebeantwortung (→ 24.1) setzt ein der GewO unterliegendes Handelsgeschäft die Gegebenheit einer Handelsware als G...