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SWK 31, 10. November 2020, Seite 1458

Initiativantrag zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

Die Bundesregierung hat sich mit den Sozialpartnern darauf verständigt, die Sonderbetreuungszeit auszuweiten und einen Rechtsanspruch darauf festzulegen. Mit der nun vereinbarten Neuregelung gibt es rückwirkend mit einen Rechtsanspruch auf die Sonderbetreuungszeit – die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr nötig. Statt drei kann die Sonderbetreuungszeit nun vier Wochen in Anspruch genommen werden, und sie gilt auch für Kinder in Quarantäne. Der Bund übernimmt ab sofort die volle Refundierung, das heißt, der Arbeitgeber bekommt die Kosten für das Entgelt zu 100 % ersetzt. Diese neue Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 (986/A).

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