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SWK 25, 1. September 2018, Seite 1130

Regelbedarfssätze für 2019

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen:


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0 – 3 Jahre
208 Euro
3 – 6 Jahre
267 Euro
6 – 10 Jahre
344 Euro
10 – 15 Jahre
392 Euro
15 – 19 Jahre
463 Euro
19 – 25 Jahre
580 Euro

( BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV 2018/117)

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