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Eine inländische Tochtergesellschaft vermittelt nicht per se eine feste Niederlassung der ausländischen Muttergesellschaft
Entscheidung: Dong Yang Electronics sp. z o.o., C-547/18.
Norm: Art 44 MwStSyst-RL.
S. 1295 Art 44 MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung sowie Art 11 Abs 1 und Art 22 Abs 1 Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass der Schluss, dass eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat eine feste Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, von einem Dienstleistungserbringer nicht aus dem bloßen Umstand hergeleitet werden kann, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft besitzt, und dass dieser Dienstleistungserbringer nicht verpflichtet ist, für die Zwecke einer solchen Beurteilung die vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften zu prüfen.