Die Immobilien-Ertragsteuer
2. Aufl. 2015
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S. 1Teil I:
Immobilienertragsteuer - Steuerrecht
S. 31. Zielsetzung der Immobilienertragsteuer
I/1
Das Ertragsteuerrecht regelt die Besteuerung natürlicher Personen im EStG, während die Besteuerung juristischer Personen im KStG geregelt ist. Das KStG verweist vielfach auf das EStG, welches daher tw auch in der KöSt anwendbar ist. Ist der Verkäufer eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter, unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft der ESt, andernfalls der KöSt. Durch das 1. StabG 2012 kam es zu einer umfangreichen Novellierung der Besteuerung von privaten und betrieblichen Immobilienveräußerungen. Die Regelung betrifft das EStG, aber auch Privatstiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gem § 5 KStG „beschränkt steuerpflichtige“ Körperschaften der „dritten Art“ (zB gemeinnützige Rechtsträger). Für „normale“ § 7-Abs-3-Körperschaften kommen nur einige Bestimmungen wie etwa der Inflationsabschlag (nur für GuB des Anlagevermögens), nicht jedoch die Mitteilungs- und Selbstberechnungspflicht (§ 30c EStG) zur Anwendung.
I/2
Konzeptionell knüpft § 30c EStG (dh die ImmoESt-Pflicht, welche die Parteienvertreter mitzuteilen und zu melden haben) an die GrESt-Pflicht. Dh § 30c EStG gilt ...