Die Immobilien-Ertragsteuer
1. Aufl. 2014
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S. 1Teil I Immobilienertragsteuer – Steuerrecht
S. 31 Zielsetzung der Immobilienertragsteuer
I/1
Das Ertragsteuerrecht regelt die Besteuerung natürlicher Personen im EStG, während die Besteuerung juristischer Personen im KStG KStgeregelt ist. Das KStG verweist vielfach auf das EStG, welches daher tw auch in der KSt anwendbar ist. Ist der Verkäufer eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschafter, unterliegt der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft der ESt, andernfalls der KSt. Durch das 1. StabG 2012 kommt es zu einer umfangreichen Novellierung der Besteuerung von privaten und betrieblichen Immobilienveräußerungen. Die Neuregelung betrifft das EStG, aber auch Privatstiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gem § 5 KStG „beschränkt steuerpflichtige“ Körperschaften der „3. Art“ (zB gemeinnützige Rechtsträger). Für „normale“ § 7-Abs-3-Körperschaften kommen nur einige Bestimmungen wie etwa der Inflationsabschlag (nur für GuB des Anlagevermögens), nicht jedoch die Mitteilungs- und Selbstberechnungspflicht (§ 30c EStG) zur Anwendung.
I/2
Konzeptionell knüpft § 30c EStG (dh die ImmoESt-Pflicht, welche die Parteienvertreter mitzuteilen und zu melden haben) an die GrESt-Pflicht. Dh § 30c EStG gilt ...