Praktische Immobilienbuchhaltung
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 57Teil 2 - Immobilienbuchhaltung im Miets- und Zinshaus
Stefan Sztatecsny
1. Auftrag und Vollmacht
1.1. Bestellung eines Verwalters
Die Voraussetzung, um als Immobilienverwalter tätig zu werden, ist eine ausreichende Vollmacht. Diese ist eine einseitige Willenserklärung und daher ist formell keine Annahme notwendig. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, ohne ihn zu verpflichten. Sie ist formfrei.
Die Vollmacht bedeutet das rechtliche Können, der Verwaltungsvertrag das rechtliche Müssen.
Der Verwalter handelt im Ausmaß der ihm erteilten Vollmacht gegenüber Dritten grundsätzlich uneingeschränkt. Eine gesetzte Maßnahme des Verwalters ist daher nach außen rechtlich voll wirksam. Sollte der Verwalter im Innenverhältnis durch den Verwaltungsvertrag eingeschränkt worden sein, würde diese Maßnahme eine auftragswidrige Handlung darstellen und er könnte schadenersatzpflichtig werden.
Die Bestellung eines Verwalters zählt als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Im schlichten Miteigentum muss die Vollmacht dem Verwalter schriftlich von der Mehrheit der Liegenschaftseigentümer (idR nach Grundbuchsanteilen) gezeichnet vorliegen.
Während die Vollmacht nach außen berechtigt, regelt der Verwaltungsvertrag (...