Praktische Immobilienbuchhaltung
3. Aufl. 2023
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S. 159Teil 3 – Immobilienbuchhaltung im Wohnungseigentum
Christian Krenauer/Michael Klinger
1. Auftrag und Vollmacht
1.1. Bestellung eines Verwalters
Die Bestellung des Verwalters stellt so wie die Auflösung des Verwaltungsvertrags eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft dar und es entscheidet darüber – unbeschadet der Minderheitenrechte einzelner Wohnungseigentümer – die Mehrheit der Wohnungseigentümer.
Am wurde mit der WEG-Novelle 2022 eine zweite Mehrheitsdefinition eingeführt. Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, gerechnet nach Miteigentumsanteilen, die mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen müssen, erforderlich.
1.2. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters im Bereich der Immobilienbuchhaltung
Sofern ein Verwalter bestellt ist, wird die Eigentümergemeinschaft, die von allen Wohnungseigentümern zur Verwaltung der Liegenschaft gebildet wird, von diesem vertreten.
Gemäß § 20 WEG 2002 ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, und steht dem Verwalter die Verwaltung der ...