Immobilienbesteuerung
5. Aufl. 2021
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S. 3881. Einführung
1.1. Zur Wahl des Themas
Gebühren für Rechtsgeschäfte nach dem 3. Abschnitt des GebG 1957 – nur darum geht es hier – spielen auf dem Immobiliensektor nur in sehr engen Bereichen (de facto nur bei Miet- und Leasingverträgen) eine Rolle, doch können sie dort einen kostspieligen Risikofaktor darstellen. Daher ist es ratsam, auf deren (legale) Vermeidung bereits im Vorfeld zu achten, sonst ist es in aller Regel zu spät: Eine Rückgängigmachung des bereits entstandenen Gebührenanspruchs samt Erstattung der Gebühr wegen
Vernichtung der Urkunde,
Aufhebung (Rückgängigmachung) des Geschäfts,
Unterbleibens seiner Ausführung
ist im Gesetz explizit ausgeschlossen (§ 17 Abs 5). Damit ist der Rahmen dieses Beitrages bereits abgesteckt: Es geht darum, Risiken und Tücken des Gesetzes aufzuzeigen (Kapitel 1. und 2.) und anhand von Judikaturbeispielen zu verdeutlichen (Kapitel 3.). Den Abschluss bilden Vermeidungsstrategien (Kapitel 4.).
1.2. Rechtsgrundlage; Charakterisierung
Den Gebühren nach dem GebG 1957 unterliegen unter anderem die in § 33 taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte (zB Bestandverträge, Bürgschaften, Zessionen), soweit sie beurkundet sind. Daraus folgt bereits zweierlei: Zum ein...