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Besteuerung von Pensionsabfindungen
Zweck des § 124b Z 53 EStG ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht. Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. – (§ 124b Z 53 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2019/15/0003)