IFRS für Führungskräfte
4. Aufl. 2023
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S. 1886. Zusätzliche Angaben im Anhang
Eine kurze Darstellung wesentlicher Anhangangaben erfolgte gemeinsam mit der inhaltlichen Darstellung zu jedem Thema in den einzelnen Abschnitten. Darüber hinaus bestehen aber nach IFRS bestimmte zusätzliche Offenlegungserfordernisse, die nicht unmittelbar mit Rechnungslegungsmethoden in Zusammenhang stehen und daher auch in separaten Standards enthalten sind. Diese Angabeerfordernisse sind in diesem Abschnitt dargestellt.
6.1. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
6.1.1. Executive Summary
Zwischen dem Bilanzstichtag und der Fertigstellung und Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses (Autorisierung) durch das zuständige Organ (bei einer Aktiengesellschaft z.B. der Vorstand) liegt ein gewisser Zeitraum. In dieser Zeit eintretende Ereignisse (subsequent events) können Erkenntnisse mit sich bringen, die möglicherweise zu einer anderen bilanziellen Abbildung eines Sachverhaltes geführt hätten. Ob eine solche „Erhellung“ noch im Abschluss zu berücksichtigen ist oder lediglich zu einer Angabe im Anhang führt, ist in IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag geregelt.
6.1.2. Die Betrachtungsperiode
Die entsprechende Betrachtungsperiode beginnt mit dem Bilanzstichtag und endet am Tag der Erteilung der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses. Der Abschluss gilt dann als zur Veröffentlichung genehmigt, wenn das dafür zuständige Unternehmensorgan einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Bei dem in Deutschland und Österreich vorherrschenden dualistischen System (Aufsichtsorgan ist getrennt vom geschäftsführenden Organ/Vorstand) ist das der Tag der Aufstellung, also der Tag, an dem das geschäftsführende Organ (der Vorstand bzw. die Geschäftsführung) die Genehmigung zur Vorlage des Abschlusses an den Aufsichtsrat erteilt hat, und nicht die spätere Feststellung im Aufsichtsrat. Nicht relevant für diesen Termin ist eine eventuelle öffentliche Bekanntgabe von Auszügen aus dem Jahresabschluss(entwurf), z.B. im Rahmen einer Presseaussendung. In Österreich besteht die AFRAC-Stellungnahme 16, die in bestimmten Fällen auch eine Änderung des Abschlusses bei Erkenntnissen zwischen dem Tag der Aufstellung durch das geschäftsführende Organ und der Feststellung durch den Aufsichtsrat vorsieht.
6.1.3. Arten von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag
IFRS unterscheidet zwischen zwei Typen von Ereignissen: Solche, die weitere substanzielle Hinweise zu Sachverhalten liefern, die bereits am Bilanzstichtag bestanden haben (so genannte berücksichtigungspflichtige Ereignisse – adjusting events), und Ereignisse, die Sachverhalte anzeigen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (nicht zu berücksichtigende Ereignisse – non-adjusting events). Wie der Name sagt, führen die ersten zu einer S. 189Berücksichtigung im Zahlenwerk des Jahresabschlusses, während die zweite Gruppe nur bei Wesentlichkeit eine Angabe im Anhang auslöst.
Zu den adjusting events zählen beispielsweise die Bestätigung einer bereits vor dem Bilanzstichtag bestehenden (aber vom Unternehmen bisher bestrittenen) Verpflichtung durch ein Gerichtsurteil, die Erhellung darüber, dass ein Vermögenswert bereits zum Bilanzstichtag wertgemindert war, oder die Aufdeckung von betrügerischen Handlungen, die dazu geführt haben, dass bestimmte Vermögenswerte bereits am Bilanzstichtag nicht vorhanden waren und einzelne Posten des Abschlusses daher nicht richtig dargestellt sind. Non-adjusting Events sind nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse, wie zum Beispiel der Rückgang des Börsenkurses eines Wertpapiers oder die nach dem Bilanzstichtag gefällte Entscheidung des Unternehmens, eine bestimmte Produktlinie einzustellen.
Spezielle Regelungen bestehen für die Darstellung von geplanten Dividendenzahlungen sowie für die Annahme über die Fortführung des Unternehmens: Selbst wenn der Beschluss einer Dividendenzahlung in die Betrachtungsperiode fällt, handelt es sich um einen non-adjusting Event. Das bedeutet, dass diese Dividende im Abschluss noch als Eigenkapital und nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muss. In der Betrachtungsperiode eingetretene Erkenntnisse, die zu einem Abgehen vom Bilanzierungsgrundsatz der Fortführung des Unternehmens führen, sind dagegen ein adjusting event: in diesem Fall darf der Jahresabschluss nicht mehr auf Grundlage der Going-concern-Annahme aufgestellt werden.
6.1.4. Angaben im Anhang
Im Anhang sind der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses erteilt wurde, sowie die Personen, die die Veröffentlichung genehmigt haben. In der Praxis erfolgt diese häufig auch durch Datierung und Unterschrift des Abschlusses.
Sind non-adjusting events für eine angemessene Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich, hat das Unternehmen die Art des Ereignisses und eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann, anzugeben. Beispiele hierfür sind wesentliche Unternehmenserwerbe nach dem Bilanzstichtag, die Bekanntgabe eines Planes zur Aufgabe wesentlicher Geschäftsbereiche, ungewöhnlich hohe Änderungen bei Preisen von Vermögenswerten oder Wechselkursen oder der Beginn umfangreicher Rechtsstreitigkeiten.
S. 1906.1.5. Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Gegenüber dem HGB/UGB ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IFRS | HGB (Deutschland) | UGB (Österreich) |
Berücksichtigung von adjusting events im Jahresabschluss. Non adjusting events führen bei Wesentlichkeit zu einer Anhangangabe. | Gemäß der Erhellungstheorie sind nach HGB ebenfalls nur jene Ereignisse nach dem Bilanzstichtag in Bilanz und GuV zu berücksichtigen, die zu einer Erhellung über bereits am Bilanzstichtag bestandene Sachverhalte führen. Alle anderen Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag sind im Anhang darzustellen. | Gemäß der Erhellungstheorie sind nach UGB ebenfalls nur jene Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Jahresabschluss zu berücksichtigen, die zu einer Erhellung über bereits am Bilanzstichtag bestandene Sachverhalte führen. Detailliertere Regelungen enthält die AFRAC-Stellungnahme 16. |
6.1.6. Typische Auswirkungen der wesentlichen Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Die Bestimmungen für die Behandlung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag in den IFRS und in HGB/UGB stimmen weitgehend überein, so dass sich in der Praxis daraus keine wesentlichen Unterschiede ergeben.
6.2. Geschäftssegmente
6.2.1. Executive Summary
Die Segmentberichterstattung bietet einen Ausgleich zu dem Umstand, dass im Konzernabschluss sämtliche verbundenen Unternehmen zusammengefasst und so spartenspezifische Informationen ohne Segmentberichterstattung nicht mehr ersichtlich sind. Die Bestimmung der Segmente und die offenzulegende Segmentinformation richtet sich primär danach, welche Information an den sogenannten Chief Operating Decision Maker (CODM) in der internen Berichterstattung vorgelegt wird. Daher wird der Zugang der IFRS zur Bestimmung der Segmente und der offenzulegenden Information als management approach bezeichnet.
Die getrennt nach Bereichen dargestellten Informationen wie etwa Umsatzerlöse, Ergebnisse, Vermögen, Schulden, Daten zum Cashflow etc. bieten eine Grundlage für die Analyse der Beiträge einzelner Geschäftssegmente zum Gesamterfolg des Unternehmens und sollen es dem Abschlussleser ermöglichen, das Unternehmen durch die Augen des Managements zu sehen. Darüber hinaus verlangt IFRS 8 aber auch die Angabe einzelner zusätzlicher Informationen, die nicht dem management approach unterliegen und daher unabhängig von der Berichterstattung an den CODM offenzulagen sind. Diese Informationen umfassen Angaben zu Produkten und Dienstleistungen, geographischen Bereichen sowie zur Kundenstruktur.
S. 191Die Berichterstattung über Geschäftssegmente ist in IFRS 8 Geschäftssegmente geregelt. Segmentspezifische Angaben werden nur von solchen Unternehmen verlangt, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden oder die sich im Stadium der Börseneinführung ihrer Wertpapiere befinden.
6.2.2. Berichtspflichtige Segmente und Segmentinformation
6.2.2.1. Verpflichtung zur Darstellung von Geschäftssegmenten
IFRS 8 verlangt Segmentinformation nur von solchen Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden bzw. die eine Emission ihrer Wertpapiere in die Wege geleitet haben und zu diesem Zweck ihren Abschluss bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Regulierungsbehörde vorgelegt haben.
6.2.2.2. Bestimmung der Geschäftssegmente
Die zu berichtenden Segmentinformationen richten sich nach dem sogenannten management approach: die Angaben im Anhang müssen jener Struktur folgen, wie sie vom Management des Unternehmens genutzt wird. Erster Ansatzpunkt der Segmentberichterstattung ist daher die Identifikation des Managements, das nach IFRS 8 als Chief Operating Decision Maker (CODM) bezeichnet wird. Der CODM ist definiert als jene „verantwortliche Unternehmensinstanz“, die die Ressourcenallokation auf die Geschäftssegmente vornimmt und ihre Ertragskraft bewertet. Häufig handelt es sich dabei um den Vorstandsvorsitzenden („CEO“), es kann aber auch eine Gruppe geschäftsführender Direktoren (z.B. der Vorstand als Kollegialorgan) oder ein vergleichbares Leitungsgremium die Funktion des CODM wahrnehmen. Der Aufsichtsrat ist typischerweise nicht CODM, weil von ihm im Regelfall keine operativen Entscheidungen getroffen werden. Ein Unternehmen kann immer nur einen CODM haben.
Nach der Bestimmung des CODM erfolgt die Identifikation der Geschäftssegmente. Geschäftssegmente sind jene Unternehmensbereiche,
die abgrenzbare Produkte oder Dienstleistungen, Produktionsprozesse, Kunden, Märkte, Regionen, Vertriebswege darstellen oder nach regulatorischen Rahmenbedingungen (z.B. Bank- oder Versicherungswesen) oder in sonstiger Weise klar abgrenzbar sind,
die regelmäßig vom CODM des Unternehmens für seine Entscheidungsfindung bezüglich Ressourcenallokation und Performance überwacht werden (z.B. im internen Monatsreporting) und
für die jeweils separate Finanzinformationen vorliegen.
Nicht jedes Geschäftssegment, über das an den CODM berichtet wird, muss auch im Anhang des Unternehmens gesondert dargestellt werden. Eine Zusammenfassung mehrerer Geschäftssegmente ist möglich, wenn sie ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen. Der Standard nennt dazu die Art der Produkte und Dienstleistungen, die Art des Produktionsprozesses, die Art oder Gruppe der Kunden, die Vertriebswege und die Art der regulatorischen Rahmenbedingungen. Andere derartige Merkmale können etwa unternehmensspezifische Kennzahlen sein, die für den CODM eine wesentliche Messgröße bei der Unternehmenssteuerung darstellen.
S. 192Für die identifizierten und aufgrund ihrer Ähnlichkeit zusammengefassten Geschäftssegmente besteht eine Berichtspflicht, wenn sie die folgenden quantitativen Schwellenwerte überschreitet:
Die Segmentumsätze (mit konzernfremden und konzernintern Kunden) betragen mindestens 10 % der Umsätze aller Geschäftssegmente.
Der absolute Betrag des Segmentergebnisses beträgt mindestens 10 % des höheren Wertes vom:
–Gesamtgewinn aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust verzeichnen, oder
–Gesamtverlust aller Geschäftssegmente, die einen Verlust verzeichnen.
Die Vermögenswerte machen mindestens 10 % der Summe der Vermögenswerte aller Geschäftssegmente aus.
Für die Berichtspflicht reicht das Überschreiten eines der genannten Schwellenwerte. Geschäftssegmente, die keinen dieser quantitativen Schwellenwerte erfüllen, können gesondert angegeben werden, wenn Informationen über das Segment für die Abschlussadressaten von Nutzen sind. Alle unter die Schwellenwerte fallenden Segmente können zusammengefasst als „alle sonstigen Segmente“ berichtet werden. Machen die gesamten externen Umsatzerlöse, die von den Geschäftssegmenten ausgewiesen werden, weniger als 75 % der Umsatzerlöse des Unternehmens aus, können weitere Geschäftssegmente als berichtspflichtige Segmente herangezogen werden, bis mindestens 75 % der Umsatzerlöse des Unternehmens auf berichtspflichtige Segmente entfällt. In der Praxis umfasst die Segmentberichterstattung i.d.R. drei bis zehn Segmente.
6.2.2.3. Angaben zu den Geschäftssegmenten
Für Geschäftssegmente, die nach den im vorigen Abschnitt genannten Kriterien berichtspflichtig sind, müssen nach IFRS 8 Informationen offengelegt werden, die es dem Abschlussleser ermöglichen, die Art der Geschäftstätigkeit, die resultierenden finanziellen Auswirkungen sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist, beurteilen zu können. IFRS 8 schreibt dafür folgende Angaben vor:
Allgemeine Angaben: Das Unternehmen hat jene Faktoren offenzulegen, die zur Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente geführt haben, wie z.B. die Unternehmensorganisation oder die Kriterien für die Zusammenfassung bestimmter Segmente.
Quantitative Angaben: Das Unternehmen muss für jedes berichtspflichtige Geschäftssegment jene Ergebnisgröße bekanntgeben, die regelmäßig an den CODM berichtet wird. Steuert etwa der CODM auf Basis der Kennzahl EBIT, so ist diese Ergebnisgröße anzugeben. Außerdem werden im Folgenden die wichtigsten zusätzlich erforderlichen zahlenmäßigen Angaben genannt, die angegeben werden müssen, falls sie ebenfalls an den CODM berichtet werden:
–Segmentvermögen,
–Segmentschulden,
–Umsatzerlöse von externen Kunden,
–Zinserträge und -aufwendungen,
–Abschreibungen,
–Ergebnisanteile von nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen,
–S. 193Ertragsteueraufwand und -ertrag und
–wesentliche zahlungsunwirksame Posten, bei denen es sich nicht um planmäßige Abschreibungen handelt (insbesondere Wertminderungen von Vermögenswerten – vgl. Abschnitt 4.5).
Interessant ist, dass diese quantitativen Informationen nicht auf Basis der Regeln der IFRS ermittelt sein müssen. IFRS 8 verlangt, jene Zahlen offenzulegen, wie sie aus dem internen Reproting des Unternehmens hervorgehen und vom CODM zur Steuerung des Unternehmens herangezogen werden. Dieser Zugang zur zu veröffentlichenden Information ist ebenfalls Ausfluss des management approach, der es dem Abschlussadressaten ermöglichen soll, das Unternehmen durch die Brille des Managements zu sehen. Verwendet das Unternehmen für die Unternehmenssteuerung und daher für die Segmentinformation von den IFRS abweichende Rechnungslegungsmethoden, muss über Art und Umfang der Abweichung im Anhang informiert werden.
Überleitungsrechnungen: Um Abweichungen der bereitgestellten Segmentinformation von den IFRS-Zahlen im IFRS-Konzernabschluss deutlich zu machen, verlangt IFRS 8 eine Überleitungsrechnung der zahlenmäßigen Segmentinformationen auf die Werte nach IFRS. Überleitungsposten können sich aber auch daraus ergeben, dass bestimmte Posten nicht in den Segmentinformationen enthalten sind, weil sie nicht Teil der internen Berichterstattung sind (z.B. das Bürogebäude, in dem die Konzernleitung untergebracht ist, oder auf Konzernebene aufgenommene Finanzierungen).
Angaben auf Unternehmensebene: Zusätzlich zu den bereits genannten Informationen verlangt IFRS 8 ausgewählte Angaben auf Gesamtunternehmensebene zu Produkten und Dienstleistungen, geographischen Bereichen sowie zu wichtigen Kunden. Im Gegensatz zu den vorstehenden Informationen unterliegen diese Angaben nicht dem Management Approach, d.h. sie müssen auf dem IFRS-Zahlenwerk beruhen und sind auch dann offenzulegen, wenn für Zwecke des CODM keine entsprechende Aufgliederung erfolgt.
6.2.3. Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Gegenüber dem HGB/UGB ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IFRS | HGB (Deutschland) | UGB (Österreich) |
Segmentberichterstattungspflicht im Wesentlichen für börsennotierte Unternehmen. | Verpflichtung zur Darstellung einer Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten im Anhang. Wahlrecht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung für den Konzernabschluss sowie kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nur einen Jahresabschluss aufstellen müssen. | Verpflichtung zur Darstellung einer Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten im Anhang. Wahlrecht zur Erstellung einer Segmentberichterstattung für den Konzernabschluss. |
S. 194Detaillierte Bestimmungen, z.B. für die Abgrenzung der Segmente und den Inhalt der Segmentberichterstattung. | Keine bzw. weniger detaillierte Bestimmungen für die Abgrenzung der Segmente und den Inhalt der Segmentberichterstattung. | Keine bzw. weniger detaillierte Bestimmungen für die Abgrenzung der Segmente und den Inhalt der Segmentberichterstattung. |
6.2.4. Typische Auswirkungen der wesentlichen Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Da es sich bei der Segmentberichterstattung lediglich um Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzelner Segmente des Unternehmens im Anhang handelt, haben die Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB keine Auswirkungen auf die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die verpflichtend darzustellenden Angaben im Anhang sind nach IFRS allerdings wesentlich umfangreicher als nach HGB/UGB.
6.3. Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
6.3.1. Executive Summary
IAS 24 erfordert umfangreiche Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen (related parties) im Anhang. Als nahestehende Unternehmen und Personen gelten unter anderem Unternehmen oder Personen, mit denen wesentliche anteilsmäßige Verbindungen bestehen (Mutter/Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführte Unternehmen, assoziierte Unternehmen) sowie Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats.
Die Angabeverpflichtungen betreffen im Wesentlichen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, Vergütungen von Vorstand (oder anderen Mitgliedern des Top-Managements) und Aufsichtsrat sowie Geschäftstransaktionen zwischen dem Unternehmen und nahestehenden Personen oder nahestehenden anderen Unternehmen.
6.3.2. Definitionen in Zusammenhang mit Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
Die Identifikation von nahestehenden Unternehmen und Personen ist in IAS 24 umfassend definiert und kann im Einzelfall schwierig sein. Nahestehende Personen im Sinne der Definition des IAS 24 sind vor allem Personen oder nahe Angehörige dieser Personen, die
einen beherrschenden Einfluss (vgl. Abschnitt 5.2.2) auf das Unternehmen ausüben oder an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt sind,
maßgeblichen Einfluss (vgl. Abschnitt 5.4.2) auf das Unternehmen ausüben oder
Personen in Schlüsselpositionen (Top-Management und Aufsichtsorgan) sind.
Personen in Schlüsselpositionen (Key management personnel) sind jene natürlichen Personen, die im Unternehmen für die Planung, Steuerung und Überwachung zuständig und verantwortlich sind. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich um das oberste S. 195Management des Unternehmens (jedenfalls Vorstand oder Geschäftsführung, gegebenenfalls aber auch weitere Manager in wesentlichen Positionen des Unternehmens) sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Unternehmen gelten u.a. dann als nahestehende Unternehmen, wenn
sie derselben Unternehmensgruppe angehören (d.h. alle Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen in einem Konzern);
sie ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des berichtenden Unternehmens (des Konzernes) sind;
sie Gemeinschaftsunternehmen desselben anderen Unternehmens (Konzernes) sind;
an einem Unternehmen Personen, die (oder deren nahe Angehörige) im berichtenden Unternehmen eine Schlüsselposition innehaben, einen bedeutenden Stimmrechtsanteil besitzen. Darunter fallen Beherrschung und gemeinschaftliche Beherrschung, nicht aber maßgeblicher Einfluss.
Solche Unternehmensbeziehungen bestehen in der Praxis häufig auch im Nahebereich der öffentlichen Hand, z.B. wenn Staatsholdings oder -fonds an Unternehmen Beteiligungen halten, die zumindest zu einem maßgeblichen Einfluss an diesen Unternehmen führen (siehe dazu auch Abschnitt 6.3.3.4).
Als Vergütung definiert IAS 24 alle Leistungen an Personen in Schlüsselpositionen für die im Rahmen ihrer Funktion erbrachte Arbeitsleistung (Gehälter und Tantiemen einschließlich erfolgsabhängiger Bestandteile, Sachbezüge, gewährte Aktienoptionen, Aufsichtsratvergütungen etc.). Nicht Teil der Vergütungen sind der Ersatz von Barauslagen (z.B. für Reisekosten).
6.3.3. Angaben für nahestehende Unternehmen und Personen
6.3.3.1. Beziehungen zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
Beziehungen zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen müssen unabhängig davon, ob Geschäfte zwischen ihnen stattgefunden haben, im Anhang dargestellt werden. Anzugeben sind die formalen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, wie der Name des Mutterunternehmens, sowie – falls abweichend – der Name des Unternehmens an der Konzernspitze.
6.3.3.2. Vergütungen an Personen in Schlüsselpositionen
Angegeben werden müssen alle Bezüge der Mitglieder des key management personnel in Summe und gegliedert nach Leistungskategorien (laufende Bezüge, Leistungen für Altersvorsorge, Abfindungen, Aktienoptionen etc.). Nicht angegeben werden müssen die Bezüge pro Person.
Darüber hinaus müssen auch die an die Mitglieder von Aufsichtsorganen gewährten Vergütungen im Anhang angegeben werden. Auch hier ist eine Aufgliederung nach Leistungskategorien, nicht aber pro Person, erforderlich.
Diese Angaben sind teilweise redundant zu Informationen, die börsennotierte Unternehmen im Vergütungsbericht darstellen müssen.
S. 1966.3.3.3. Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Wenn das Unternehmen im Geschäftsjahr mit nahestehenden Unternehmen und Personen Geschäfte abgeschlossen hat, so sind im Anhang Informationen zu Art und Umfang der geschäftlichen Beziehung offenzulegen. Ausgenommen sind Transaktionen zwischen in den Konzernabschluss einbezogen Tochterunternehmen, die im Zuge der Konsolidierung eliminiert werden. Zu den erforderlichen Informationen zählen der betragsmäßige Umfang des Geschäftes und daraus am Bilanzstichtag ausstehende Forderungen oder Verbindlichkeiten. Die Informationen sind jeweils gesondert für jede einzelne Kategorie von nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben (z.B. Mutterunternehmen, assoziierte Unternehmen, Mitglieder von Top-Management und Aufsichtsrat). Ziel dieser Informationen ist es, die Auswirkungen der geschäftlichen Beziehungen mit nahestehenden Unternehmen und Personen auf den Abschluss des Unternehmens transparent zu machen.
6.3.3.4. Erleichterungen für Unternehmen im Nahebereich der öffentlichen Hand
Für Unternehmen im Nahebereich eines Rechtsträgers der öffentlichen Hand besteht in IAS 24 ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme bestimmter Erleichterungen der Angabeverpflichtungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis zueinander im Nahebereich desselben Rechtsträgers der öffentlichen Hand stehen (z.B. ein mehrheitlich von einem Staatsfonds gehaltenes Unternehmen im Vergleich zu einem anderen solchen Unternehmen). Die Erleichterungen sind i.d.R. erforderlich, weil die öffentliche Hand durch Beteiligungen über staatliche Fonds bzw. Holdinggesellschaften häufig einen sehr großen Kreis von nahestehenden Unternehmen aufweist. Die Erleichterungen erlauben, dass Art und Höhe (der Betrag) nur für signifikante Geschäftsfälle anzugeben sind. Für Geschäftsfälle, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit signifikant sind, reicht die Angabe ihres qualitativen Umfangs aus. Die Angaben sind aber jedenfalls so zu gestalten, dass die Abschlussadressaten die Auswirkungen der Geschäftsfälle mit nahestehenden Unternehmen und Personen auf den Abschluss beurteilen können.
6.3.4. Wesentliche Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Gegenüber dem HGB/UGB ergeben sich folgende Unterschiede:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IFRS | HGB (Deutschland) | UGB (Österreich) |
Der Begriff „nahestehende Unternehmen und Personen“ wird in den IFRS exakt definiert. | Der Begriff „nahestehende Personen und Unternehmen“ wurde durch das BilMoG in das HGB eingeführt und ist explizit im Sinne der IFRS zu verstehen. | Der Begriff „nahestehende Personen und Unternehmen“ entspricht der Definition nach IFRS (Verweis auf die IFRS- Definition). |
Es bestehen umfangreiche Vorschriften über die Anhangangaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen. | Auch im HGB bestehen Vorschriften zur Offenlegung bestimmter Beziehungen mit nahestehenden Personen. Insgesamt sind die Angabeverpflichtungen im Vergleich zu IFRS weniger umfangreich. | Auch im UGB bestehen Vorschriften zur Offenlegung bestimmter Beziehungen mit nahestehenden Personen. Insgesamt sind die Angabeverpflichtungen im Vergleich zu IFRS weniger umfangreich. |
S. 1976.3.5. Typische Auswirkungen der wesentlichen Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB
Da es sich bei der Darstellung der Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen lediglich um Angaben im Anhang handelt, haben die Unterschiede zwischen IFRS und HGB/UGB keine Auswirkungen auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die nach IFRS im Anhang darzustellenden Informationen sind allerdings umfangreicher als nach HGB/UGB.