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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb zur Erreichung des begünstigten Zweckes
Nach § 45 Abs 2 BAO entfällt die Abgabenpflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn sich dieser als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft ua nur dann zu, wenn nach lit c leg cit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Dabei spielt die Frage der lokalen Bedarfsdeckung durch diese Betriebe ebenso eine Rolle wie auch die Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Leistungsangebot, Preisgestaltung uÄ. – (§ 45 Abs 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/15/0010)