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Anspruch auf Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Stellenbesetzungsgesetz – Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts
Für den behaupteten Anspruch auf Durchsetzung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Stellenbesetzungsgesetz liegt gem. § 50 Abs. 1 Z 1 Fall 2 ASGG die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts vor – (§ 50 Abs. 1 Z 1 ASGG)
„Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs. 1 ASGG ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen (Neumayr in ZellKomm., § 50 ASGG Rz. 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist.
Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung i. S. d. § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG kann mittelbar oder unmittelbar, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen, das Arbeitsverhältnis darf aber nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein (Kuderna, ASGG2, 305 f.; Neumayr, a. a. O.; Majoros in Mazal/Risak, Arbeitsrecht, 16. Lfg., XXII 2.3.3.). Ein hinreichender Zusammenhang fehlt in der Regel, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien genauso bestehen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weggedacht wird (z. B. private Darlehensforderung; Geltendmachung einer abgetretenen Forderung eines Dritten [RIS-Justiz RS0089409]).
Dem Rekursgericht ist darin ...