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Verfahren: Wiederaufnahme
Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlichen vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar. Das Gleiche muss im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO gelten. – (§ 303 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2015/15/0030)