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ASoK 6, Juni 2012, Seite 239

Unfallbegriff des § 131 Abs. 4 ASVG

1. Der Leistungsausschluss des § 131 Abs. 4 ASVG besteht nur bei Freizeitunfällen (in Ausübung von Sport und Touristik), nicht aber bei den in § 131 Abs. 3 ASVG genannten plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Tritt daher eine behandlungsbedürftige plötzliche Erkrankung auf, kann allein der Umstand, dass sich der Versicherte zu Erholungszwecken in den Bergen aufhält, den Krankenversicherungsträger nicht von der Leistungspflicht für Transportkosten entbinden.

2. Für die Auslegung des § 131 Abs. 4 ASVG kann auf den von der Rechtsprechung für die Unfallversicherung entwickelten Unfallbegriff zurückgegriffen werden. Unter einem Unfall ist ein zeitlich begrenztes Ereignis zu verstehen, welches zu einer Körperschädigung geführt hat. Von einem Unfall kann im Allgemeinen nur dann gesprochen werden, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein plötzliches, d. h. durch ein zeitlich abgegrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich“ nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. De...

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