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SWK 22, 1. August 2017, Seite 974

Unterschiedliche Richtwerte verfassungskonform

Entscheidung: G 428/2016 ua.

Normen: § 16 MRG; Richtwertgesetz.

Der VfGH hat Anträge von Vermietern auf die Überprüfung des Richtwertgesetzes abgewiesen. Die Regelungen dienen dem leistbaren Wohnen. Es widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz nicht, dass das Richtwertgesetz je nach Bundesland verschiedene Richtwerte vorsieht und die Vermieter damit unterschiedlich belastet. Unterschiedlich hohe Richtwerte sind auch dann nicht unsachlich, wenn die Richtwerte in verschiedenen Bundesländern Baukosten und Marktverhältnisse nicht proportional spiegeln. Gegenstand eines weiteren Antrags war die Stichtagsregelung für die (Voll-)Anwendung des Mietrechts im Fall von Wohnungseigentum: Die Festlegung eines Stichtags fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, solange die Regelung nicht unsachlich ist.

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