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Hauptwohnsitzbefreiung
Nach § 30 Abs 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von „Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b)“ ua von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung, bezieht sich die Befreiungsbestimmung (betreffend Wohnungen in Österreich) nur auf Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung eines „Zinshauses“, die vom Alleineigentümer benützt wird, fällt nicht unter diesen Begriff. – (§ 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2017/13/0002)