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SWK 12, 20. April 2018, Seite 591

Zustimmung des Betriebsrats zur Verwendung von Persönlichkeitstests erforderlich

Entscheidung: 9 ObA 94/17i.

Norm: § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG.

Ein Unternehmen verwendete ohne Zustimmung des Betriebsrats im Rahmen von Verkaufsschulungen von Mitarbeitern und zur Rekrutierung von Führungskräften aus dem Kreis der Mitarbeiter ein von externen Betreibern zugekauftes und durchgeführtes Verfahren zur Beurteilung der Persönlichkeit. Nach der Definition der Betreiber handelt es sich um ein werteorientiertes Verfahren, das in die Tiefe der Persönlichkeit geht und nicht das Verhalten misst, sondern an der wesentlich stabileren, persönlichen Wertehaltung ansetzt, Schicksalsschläge und all das, was die getestete Person in den letzten zwölf Monaten bewegt hat, abbildet und nicht nur die Berufswelt, sondern auch das berufliche Selbst, alle Aspekte der Welt und das gesamthafte Selbst über alle Lebensbereiche anschaut, die Wertedimension (des Getesteten) gut erkennen lässt und sodann computerunterstützt Abweichungen zu einer mathematisch-logischen Grundeinstellung ermittelt.

Der klagende Betriebsrat begehrte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Verwendung dieser Testverfahren unzulässig sei. Die erste Instanz wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge ...

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