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SWK 12, 20. April 2018, Seite 569

Anforderungen an die Begründung einer behördlichen Erledigung

Entscheidung: Ra 2017/15/0054.

Normen: §§ 93, 280 BAO.

(B. R.) – Eine Bescheidbegründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist Nichts anderes gilt für ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (vgl , mit weiteren Nachweisen).

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