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Keine Bindung an Gutachten des AMS im Verfahren über die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
1. § 71 Abs. 2 ASGG, der eine Besonderheit der Wirkung einer Leistungsklage im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit regelt, kann nicht als Begründung für die Verpflichtung der Verwendung von Gutachten, die die Pensionsversicherungsanstalt bzw. das Arbeitsmarktservice in ihrem Verfahren erstellt haben, von den Sozialgerichten herangezogen werden.
2. § 71 Abs. 2 ASGG fingiert das unwiderrufliche Anerkenntnis der im Bescheid zuerkannten Leistung. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht Gutachten bedienen müsste, zu deren Anerkennung die Pensionsversicherungsanstalt gem. § 8 Abs. 3 AlVG a. F. im Verfahren verpflichtet war. Dies wäre mit den Grundsätzen der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte nicht vereinbar, da es dadurch jedenfalls zu einer verfassungswidrigen Vermengung von Justiz und Verwaltung käme – (§ 71 Abs. 2 ASGG; § 8 Abs. 3 AlVG)
„Gegen eine Bindung der Sozialgerichte an ein vom Arbeitsmarktservice eingeholtes Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin spricht schon der völlig eindeutige Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 3 AlVG i. d. F. vor dem SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, wonach sich diese Norm an die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices einerseits und die Sozialversicherungsträger anderseits richtete. Nunmehr wur...