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Dolmetschen in Zeiten der Pandemie
Entscheidung: 11 Os 87/20h.
Norm: § 54 Abs 1 Z 3 GebAG.
Die Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Es ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen. Im Gesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit iSd § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.