Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schadensminderungspflicht durch Inanspruchnahme einer Versicherung im Arbeitsverhältnis
1. Grundsätzlich kann das Bestehen einer Versicherung nicht dafür maßgebend sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger besteht.
2. Dieser Grundsatz ist in Bezug auf Arbeitsverhältnisse insofern einzuschränken, als hier ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht. Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflussbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich, die auch die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitnehmers umfasst. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber daher gehalten, durch Inanspruchnahme der Leistung aus der Kaskoversicherung den entstandenen Schaden zu mindern.
3. Dem Dienstgeber steht es aber frei, eigene schutzwerte Interessen geltend zu machen, die im Rahmen einer Interessenabwägung diese Fürsorgepflicht überwiegen könnten.
4. Wird bei Inanspruchnahme der Versicherungsleistung ein Teil des Schadens nicht gedeckt, so kann gegenüber dem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden, der dann der Bestimmung des § 2 Abs. 2 DHG unterliegt – (§ 1157 ABGB; § 2 Abs. 2 DHG)
( 9 ObA 69/11d)