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Veräußerung geerbter Grundstücke durch eine gemeinnützige Körperschaft steuerpflichtig
Entscheidung: Ra 2019/15/0046 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: § 21 Abs 2 und 3 KStG; § 34 ff BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine im Sinne der § 34 ff BAO gemeinnützige und nach § 4a EStG spendenbegünstigte Körperschaft im Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge veräußerte im Streitzeitraum mehrere geerbte Grundstücke und behandelte die erzielten Einkünfte als steuerfrei. Das Finanzamt nahm an, dass die Grundstücke keinem unentbehrlichen Hilfsbetrieb der Körperschaft zuzurechnen seien – was zur Steuerfreiheit geführt hätte –, und setzte entsprechend Körperschaftsteuer fest.
Das BFG gab den erhobenen Beschwerden Folge und führte aus, dass die veräußerten Grundstücke dem – einzigen und einheitlichen, als unentbehrlichen Hilfsbetrieb einzustufenden – Zweckverwirklichungsbetrieb der Körperschaft zuzurechnen seien, womit Steuerfreiheit gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO („Zweckverwirklichungsbetrieb“) ist nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zwecks ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unt...