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SWK 19, 5. Juli 2021, Seite 1028

Betriebsveräußerung: Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit

Entscheidung: Ro 2020/13/0002 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 24, 37 Abs 5 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger, der einen Großhandel mit Baumaschinen betrieb, veräußerte seinen Kundenstock an eine GmbH und stellte damit seine betriebliche Erwerbstätigkeit ein. Mit Beginn des auf die Veräußerung folgenden Jahres war er bei dieser GmbH unbefristet als Geschäftsführer beschäftigt. Das Finanzamt versagte die begehrte Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für den Veräußerungsgewinn, weil der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht eingestellt habe.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab, weil die vorausgesetzte dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätigkeit nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , Ra 2019/15/0156, ausgesprochen, dass eine Einstellung der Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs 5 Z 3 EStG nur dann vorliegt, wenn diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.

Da der Steuerpflichtig...

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