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SWK 19, 5. Juli 2021, Seite 1027

DBA Russland: Besteuerungsrecht bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit

Entscheidung: Ra 2019/15/0095 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 98 Abs 1 Z 4 EStG; Art 15 DBA Russland.

Sachverhalt und Verfahren: Eine österreichische GmbH wurde zur Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuer für an drei Geschäftsführer ausbezahlte Bezüge herangezogen. Das Finanzamt nahm eine beschränkte Steuerpflicht der Geschäftsführer an, weil ihre – ausschließlich im Ausland (insbesondere Russland) ausgeübte – Tätigkeit im Inland verwertet worden sei.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und führte aus, dass alle drei Geschäftsführer im Streitzeitraum ihren Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt hätten, womit sie unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung: Art 15 Abs 1 DBA Russland ordnet dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht von Vergütungen für unselbständige Arbeit zu. Diese Zuordnung wird jedoch durchbrochen, wenn die unselbständige Tätigkeit im anderen Staat „ausgeübt“ wird, wobei Art 15 Abs 2 DBA Russland Ausnahmen für diese Durchbrechung vorsieht. So verbleibt etwa das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn (neben anderen Voraussetzungen) der Empfänger der Einkünfte sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tag...

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