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ASoK 6, Juni 2012, Seite 236

Nachträgliche Geldmachung des Kinderfreibetrages

RV/0377-I/11.

Der Kinderfreibetrag wurde anlässlich des Steuerreformgesetzes 2009 eingeführt und erlaubt pro Kind und Jahr eine Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Rahmen der Veranlagung von 220 Euro bzw. bei Aufteilung auf beide Elternteile von je 132 Euro. Abgesehen davon, dass es einfacher gewesen wäre, stattdessen die Familienbeihilfe zu erhöhen, hat das BMF für die Geltendmachung des Freibetrages auch noch ein eigenes Formular (Formular L1k) aufgelegt.

Es ist daher naheliegend, dass Steuerpflichtige (jedenfalls in den ersten Jahren seit der Einführung) auf die Geltendmachung vergessen und in der Folge eine nachträgliche Berücksichtigung geltend machen. Der UFS hat in diesem Zusammenhang erfreulicherweise entschieden, dass das Finanzamt einen diesbezüglichen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gem. § 299 BAO (Aufhebung, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist) nicht mit der Begründung verweigern kann, dass der Bescheid mangels Ausübung des Antragsrechts nicht unrichtig sei. Abgesehen davon, dass der Kinderfreibetrag nach dem Gesetzeswortlaut des § 106a Abs. 1 EStG zusteht, würde demnach eine Unterscheidung zwischen Fällen, in denen der...

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