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ASoK 6, Juni 2012, Seite 235

Auslegung des DBA-Tschechien

EAS 3285 vom .

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Tschechien enthält in Art. 14 Abs. 3 lit. b eine Sonderregelung im Rahmen der Monteurklausel, deren Auslegung unklar erscheint. Demnach sind bei der Berechnung der 183-Tage-Frist auch S. 236Tage, die außerhalb des ausländischen Tätigkeitsstaates verbracht werden, wie Samstage und Sonntage, Feiertage, Urlaubstage, und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Staat zusammenhängen, und nach denen die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird, einzubeziehen.

Hinsichtlich der Auslegung dieser Regelung betont das BMF in einer diesbezüglichen Anfragebeantwortung, dass die Sonderregelung kein unmittelbares Fortsetzen der Beschäftigung im ausländischen Tätigkeitsstaat verlangt. Bei einem in Österreich ansässigen Arbeitnehmer, der für eine tschechische Konzerngesellschaft tätig ist, ist daher auch ein „eingeschobener“ Tätigkeitstag bei der österreichischen Konzerngesellschaft (z. B. jeweils am Montag der Arbeitswoche) in die 183-Tage-Frist einzubeziehen. Ist ein Mitarbeiter hingegen gleichzeitig für die tschechische und die österreichische Konzerngesellschaft tätig, soll nach Ansicht ...

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