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Ende der betrieblichen Tätigkeit beim neuen Selbständigen
2011/08/0339.
Die Pflichtversicherung beim neuen Selbständigen endet grundsätzlich mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Bei Tätigkeiten, die keine nennenswerten Betriebsmittel erfordern, bleibt der Betrieb in ideeller Weise so lange bestehen, als die betreffende Person – auch wenn sie zeitweise nicht tätig ist – grundsätzlich noch Erwerbschancen wahrnimmt bzw. weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt.
Wenn ein Versicherter zwar die Gewerbeberechtigung als Vermögensverwalter und Versicherungsvermittler bei der Wirtschaftskammer als ruhend meldet, in der Folge aber noch betriebliche Einkünfte unter Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales erklärt, dann muss von einer weiteren Ausübung der betrieblichen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (vgl. dazu auch die Praxis-News vom Dezember 2009 zur sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigung von Alttantiemen, ASoK 2009, 470).