Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft
1. Aufl. 2020
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S. 1013. Übergang der Steuerschuld
3.1. Einleitung
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer (§ 19 Abs 1 erster Satz UStG). In bestimmten Fällen kommt es jedoch zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge System). Das Reverse Charge System kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer (§ 19 Abs 1 zweiter Satz UStG), wenn der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 1 und 2 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs 5 Z 3 ist.
Bei Bauleistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, oder wenn er ein Unternehmer ist, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs 1a UStG).
Bei der Lieferung
–sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 19 Abs 1b sublit a) UStG),
–des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Fall der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums (§ 19 Abs 1b sublit b) UStG) sowie
–von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs 1b sublit c) UStG),
–wenn dieser U...