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Vorweisen des Prüfungsauftrags
Ein Prüfungsauftrag ist nach § 148 Abs 1 BAO von den mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organen „vorzuweisen“. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass § 299 BAO sohin nicht anzuwenden wäre. § 148 Abs BAO ist insoweit vielmehr eine speziellere Norm zu § 97 Abs 1 BAO; die Wirksamkeit des Bescheides tritt in diesem Fall durch Vorweisen des Prüfungsauftrags ein. Demnach ist aber – im Hinblick auf diese speziellere Norm – ein Antrag nach § 299 BAO betreffend einen Prüfungsauftrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorweisen des Prüfungsauftrags zulässig. – (§ 148 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2019/13/0014, siehe Twardosz/Krammer, SWK 20/21/2019, 892)