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SWK 25, 1. September 2019, Seite 1056

Verfahren: Haftung des Vertreters

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet zwar den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn aber entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die (vermeintliche) Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären. – (§ 9 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2019/13/0009)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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