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Kosten des Verfahrens
Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung desVerfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist. – (§ 292 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0061)