Steuerleitfaden zur Vermietung
10. Aufl. 2021
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S. 575D. Gebührenpflicht für Bestandverträge
Marie-Christin Inzinger/Jürgen Reinold
1. Allgemeines
Der Gebührenpflicht unterliegen gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG Bestandverträge iSd § 1090 ff ABGB und sonstige Verträge über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung unverbrauchbarer Sachen auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis. Sowohl der Miet- als auch der Pachtvertrag fallen unter diese Definition, weshalb bei deren Abschluss eine Gebühr anfallen kann. Für die Differenzierung zum Kaufvertrag, bei dem Eigentum übertragen wird, ist es ausschlaggebend, dass es bei den Bestandverträgen nur zur Einräumung des Rechtes auf Gebrauch und Benützung kommt. Die Überlassung muss nicht ausschließlich sein, was bedeutet, dass auch die Gestattung einer Mitbenützung, die zeitweilige Sachbenützung oder auch die Benützung von unselbständigen Teilen einer Sache (beispielsweise die Vermietung nur eines Zimmers in der Wohnung/dem Haus, die Vermietung von Wandflächen oder einzelnen Kammern in Kühlhäusern) als gebührenpflichtiges Bestandverhältnis identifiziert werden können.
S. 5762. Urkundenprinzip
Damit ein solches Rechtsgeschäft Gebühr auslöst, müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden, welche sich unter dem Beg...