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Ist YouTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich und daher zur Unterlassung verpflichtet?
Entscheidung: 4 Ob 74/19i.
Norm: Art 14 Abs 1 Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Der OGH ersucht den EuGH um Auslegung vor allem des Art 14 Richtlinie 2000/31/EG zum elektronischen Geschäftsverkehr. Dabei geht es um die Frage, ob YouTube seine neutrale Rolle als Host-Service-Provider und damit das Haftungsprivileg verliert, wenn dem Nutzer zusätzlich zum Betrieb der Online-Videoplattform bestimmte Begleitservices angeboten werden, wie vor allem die Verknüpfung der von den Nutzern hochgeladenen Videos mit Werbung („monetarisieren“).