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ASoK 6, Juni 2012, Seite 229

VwGH bestätigt sofortige Kürzung der Mindestsicherung um die Hälfte

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei, gemessen am monatlichen Mindeststandard, um 50 % zu kürzen, weil sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in schwerwiegender Art und Weise geweigert habe, seine Arbeitskraft einzusetzen. § 8 Abs. 5 MSG sieht vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 687 BlgNR 24. GP, 46) führen dazu erläuternd aus, dass grundsätzlich, und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z. B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen. In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft i. S. d. § 8 MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nich...

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