Steuerrecht für die Praxis
6. Aufl. 2023
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S. 661 Kapitel 18
Abgabenverfahren – Erledigungen und Einhebungsverfahren
1. Erledigungen im Abgabenverfahren
1.1. Grundsätze der Erledigungen durch die Abgabenbehörde
1038
Erledigungen einer Abgabenbehörde erfolgen in zwei Formen: Bescheid oder Beurkundung (Bescheinigung).
Erledigungen sind als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (§ 92).
Sonstige Erledigungen sind Beurkundungen oder Bescheinigungen, auf die die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
In Bescheidform ergehen ...