Steuerrecht für die Praxis
5. Aufl. 2022
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S. 315Kapitel 9
Körperschaftsteuer – Besteuerung, Einkünfteermittlung
1. Besteuerung, Einkünfteermittlung bei Körperschaften
1.1. Besteuerung von Körperschaften – Steuersatz (§ 22)
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Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt 25 % (in 2023: 24 %, ab 2024: 23 %) (§ 22).
Bei Privatstiftungen ist anstelle der Körperschaftsteuer eine Zwischensteuer von 25 % (in 2023: 24 %, ab 2024: 23 %) auf:
außerbetriebliche Kapitaleinkünfte aus Zinsen, Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen, die bei natürlichen Personen den besonderen Steuersätzen unterliegen, und
außerbetriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
anzuwenden (§§ 13, 22).
Die Zwischensteuer unterbleibt insoweit, als im selben Kalenderjahr steuerpflichtige Zuwendungen an Begünstigte erfolgen, für die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist (→ 396ff).
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer und Zwischensteuer ist ein weiterer Steuerbetrag in Höhe von 25 % auf Beträge zu erheben, bei denen der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (fehlende Empfängerbenennung). Damit soll eine vermutete Gewinnausschüttung besteuert werden.
Bei beschränkt steuerpflichtigen K...