Steuerrecht für die Praxis
5. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 295Kapitel 8
Körperschaftsteuer – Überblick, Subjekt, Objekt
1. Überblick
452
Die Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer ebenso eine Ertragsteuer (→ 8 ff). Auch die Körperschaftsteuer knüpft an das Prinzip der Leistungsfähigkeit an (dazu → 51). Die Körperschaftsteuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Dieses verweist aber auf eine Vielzahl von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Allgemeine Grundsätze der Einkommensteuer werden daher auch über diese Verweise für die Körperschaftsteuer übernommen.
453
Steuersubjekt
Der Körperschaftsteuer unterliegen nur Körperschaften als Steuersubjekte. Dazu zählen juristische Personen des Privatrechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Ausnahmefällen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen.
454
Steuerobjekt
Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen der Körperschaft.
Körperschaften unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Bei Körperschaften kann aufgrund der Rechtsform, des Zwecks und der Tätigkeit der Umfang der Steuerpflicht auf bestimmte Einkünfte beschränkt sein. Darüber hinaus kann sich eine Beschränkung des ...