Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
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S. 353Kapitel 10
Körperschaftsteuer - Einkommensermittlung, Erhebung
1. Einkommensermittlung - Überblick (§ 7 Abs 2 KStG)
556
Das Einkommen ist Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und ermittelt sich nach dem Einkommensteuergesetz und den Sonderbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes.
Das Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) nach Ausgleich mit Verlusten (interner, horizontaler und vertikaler Ausgleich), die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).
2. Einkommensermittlung - Sonderausgaben (§ 8 Abs 4 KStG)
2.1. Überblick über die Sonderausgaben bei Körperschaften
557
Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht den Einkünften zuzurechnen sind, daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen (§ 8 Abs 4).
Sie können dennoch aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen abgesetzt werden. Sonderausgabentatbestände können auch soziales Handeln im Wege einer körperschaftsteuerlichen Entlastung fördern. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben bei Körperschaften gelten bestimmte Sonderausgaben, die auch bei natürlichen Personen abzugsfähig sind, insbesondere der Verlustabzug.
Sonderausgaben sind in der Periode zu berücksichtigen, in der sie abfließen. Es ...