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Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG
Entscheidung: Ro 2017/13/0016.
Norm: § 86 Abs 2 EStG.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl zB , mwN) ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs 2 Satz 2 EStG eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der „durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer“ entfällt. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt.